Urheberrechliche Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften helfen den Urhebern und ausübenden Künstlern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie erheben Gebühren, z.B. bei den Nutzern der Werke, und schütten diese in Form von Tantiemen an die Urheber aus. Außerdem sind Verwertungsgesellschaften gesetzlich zur Förderung der Kunst verpflichtet und haben entsprechende Förderprogramme.

Was sind Verwertungsgesellschaften?

Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, und deren hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte kollektiv wahrzunehmen, § 2 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). In der Praxis schließen die Künstler einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft ab. Ohne Vertrag kann die Verwertungsgesellschaft für einen Künstler nicht tätig werden. Zahlreiche Rechte können laut Gesetz nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Das bedeutet, in diesen Fällen ist der Künstler auf eine Zusammenarbeit angewiesen. Beispiele sind Abgaben von Geräteherstellern nach § 54 UrhG (Hersteller von Drucker, Scanner und Speichermedien) oder von Bibliotheken nach § 27 UrhG. Auch für die Nutzung von Werken im Internet werden den Urhebern Tantiemen ausgeschüttet.

Die Notwendigkeit der Existenz von Verwertungsgesellschaften ergibt sich daraus, dass es dem Urheber bzw. Künstler aufgrund der vielgestaltigen Nutzungsmöglichkeiten eines Werkes und der Vielzahl an potentiellen Verwendern alleine unmöglich ist, die Verwertung seines Werkes zu kontrollieren.

Somit ist es für ihn oftmals sinnvoll, die Wahrnehmung seiner Urheberrechte auf eine Verwertungsgesellschaft zu übertragen.

Photo by Bardia Boomer on Unsplash

Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften in Deutschland und der Zugang zu ihnen

In Deutschland nehmen insgesamt 12 Verwertungsgesellschaften die Rechte der Urheber wahr. Die wichtigsten sind die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die VG-Wort sowie die VG-Bild-Kunst.

1. GEMA

Die GEMA ist im Musikbereicht tätig. Sie wurde 1933 gegründet und verwaltet die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Sie ist mit mehr als 68.000 Mitgliedern die größte Verwertungsgesellschaft Deutschlands. Wenn man als Urheber der GEMA beitritt, nimmt die GEMA treuhänderisch die Urheberrechte wahr und sorgt für die Lizenzvergabe im In- und Ausland, für die Abgabe der Tantiemen und ihre Ausschüttung.

Wer der GEMA beitreten möchte, muss den Aufnahmeantrag auf der Website der GEMA herunterladen, ausfüllen und einsenden . Dann schickt die GEMA den Berechtigungsvertrag, der unterschrieben werden muss. Genauere Informationen zur Mitgliedschaft sind zu finden unter: gema.de/musikurheber/mitglied-werden/infos-zur-mitgliedschaft/.

Die Mitgliedschaft kostet im Jahr für Urheber 50,00 € und für Musikverleger 100,00 €. Darüber hinaus fällt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 90,00 € für Urheber (zzgl. 19 % Umsatzsteuer, ergibt 107,10 €) und 180,00 € für Musikverleger (zzgl. 19 % Umsatzsteuer, ergibt 214,20 €) an .

Wichtig ist, dass die GEMA auch von eigenen Mitgliedern, die ihre eigene Musik auf ihrer eigenen Website wiedergeben, Nutzungsgebühren erheben. Diese Praktik wurde insbesondere in der Vergangenheit heftig kritisiert. Seit 2006 können Mitglieder eine vergütungsfreie Lizenz für jeweils ein Jahr erwerben, welche sie berechtigt, ihre eigene Musik kostenlos auf ihrer eigenen Website zum Streaming zur Verfügung zu stellen. Auch bis zu 1.200 Downloads jährlich werden mit dieser Lizenz für die Musikurheber kostenfrei gestellt. Streaming ist dagegen unbegrenzt möglich. Die Lizenz läuft nach einem Jahr automatisch ab und muss somit stets erneuert werden. Für die Nutzung der vergütungsfreien Lizenz sind eine Reihe weiterer Bedingungen einzuhalten, welche in einem entsprechenden Merkblatt aufgeführt sind. Das Merkblatt ist verfügbar unter: gema.de/fileadmin/user_upload/Musikurheber/Informationen/information_eigenpraesentation.pdf . Trotz dieser Regelung bleibt es weiterhin sehr fragwürdig, dass eine Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte gegen den Urheber selbst richtet.

Die GEMA unterhält eine eigene Stiftung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, zeitgenössische Komponisten und Textautoren aller Genres durch die Vergabe zweckgebundener Stiftungsmittel zu fördern. Einmal im Jahr wird über die Förderung von Projekten entschieden. Mehr Informationen gibt es unter: gema.de/die-gema/gema-stiftung.

2. VG Wort

Die VG Wort wurde im Jahr 1958 gegründet und nimmt die Urheberrechte für Urheber für Verlage und Autoren wahr.

Autoren und Verlage können entweder als Bezugsberechtigte oder als Wahrnehmungsberechtigte an den Ausschüttungen der VG Wort teilnehmen. Die Möglichkeit, Bezugsberechtigter zu werden, besteht für Autoren im Bereich der Wissenschaft sowie für Autoren und Verlage im Bereich Texte im Internet . In allen anderen Bereichen muss ein umfassender Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen werden. Die Teilnahme ist in beiden Fällen kostenlos.

Die VG Wort unterhält den Förderungsfonds Wissenschaft, der die Förderung von Wissenschaft und Forschung zum Ziel hat und etwa Druckkostenzuschüsse vergibt sowie sich an der Übersetzungsförderung beteiligt . Darüber hinaus unterhält die VG Wort das Autorenversorgungswerk, welches freiberuflichen Autoren Zuschüsse zu eigenen freiwilligen Beiträgen für eine private Altersversorgung gewährt. Der Sozialfonds der VG Wort gewährt Beihilfen für in Not geratene Wortautoren, Verleger oder ihre Hinterbliebenen.

3. VG Bild-Kunst

Die VG Bild-Kunst wurde im Jahr 1968 gegründet und hat derzeit über 58.000 Mitglieder. Sie nimmt Urheberrechte für Künstler aus den Bereichen der Bildenden Kunst, der Fotografie, der Illustration, der Karikatur und des Films wahr.

Die Mitgliedschaft kann je nach Schaffensschwerpunkt in drei verschiedenen Berufsgruppen beantragt werden . Auf Antrag schickt die VG Bild-Kunst ihren Wahrnehmungsvertrag per Post, was bis zu sechs Wochen dauern kann. Wenn der ausgefüllte Vertrag bei der VG Bild-Kunst eingegangen ist, wird er bearbeitet und im System erfasst . Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.

Aus ihren Erträgen finanziert die VG Bild-Kunst die Stiftung Kulturwerk. Diese Stiftung fördert Vorhaben und Projekte im Bereich der bildenden Kunst und vergibt Stipendien . Die Stiftung Sozialwerk ist dem Sozialfonds der VG Wort vergleichbar und vergibt Beihilfen in sozialen Notlagen sowie im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit.

4. Weitere Verwertungsgesellschaften

Neben diesen bekanntesten Verwertungsgesellschaften existieren noch einige weitere zu verschiedenen Schaffensbereichen, die ebenfalls der Wahrnehmung der Urheberrechte ihrer Berechtigten verpflichtet sind. Zu nennen sind im Bereich der Musik die GLV, die VG Musikedition und die GWVR. Im Bereich von Film und Fernsehen existieren des Weiteren die GÜFA, die VFF, die VGF, die GWFF, die AGICOA, die VG Media mit jeweils etwas unterschiedlichen Ausrichtungen und speziell für Werbefilme die VG TWF. Eine Liste mit allen Verwertungsgesellschaften und Links zu ihren jeweiligen Homepages finden Sie hier:

dpma.de/amt/aufgaben/urheberrecht/aufsichtueberverwertungsgesellschaften/listederverwertungsgesellschaften.

Wie sind Verwertungsgesellschaften organisiert?

In Deutschland kommt den Verwertungsgesellschaften eine Monopolstellung zu. Die Verwertungsgesellschaften sind entweder als Vereine kraft staatlicher Verleihung oder als Kapitalgesellschaften organisiert. Den Urhebern kommt je nach Ausgestaltung die Stellung von Mitgliedern oder Wahrnehmungsberechtigten zu. Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt beaufsichtigt.

Die meisten Verwertungsgesellschaften haben Vereinbarungen mit ihren Schwestergesellschaften im Ausland. Damit ist eine internationale Rechtewahrnehmung gewährleistet. Ein Urheber muss also nicht in allen Ländern Verwertungsgesellschaften beitreten, es genügt die Mitgliedschaft in einem Land.

Welche Rechte und Pflichten haben die Verwertungsgesellschaften?

In den §§ 9 – 43 VGG sind ausführlich die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften geregelt.

1. In Bezug auf den Urheber

Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, auf Verlangen des Urhebers seine Urheberrechte wahrzunehmen (Wahrnehmungszwang), vgl. § 9 VGG. Diesbezüglich bedarf die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung jeden Rechts am Werk der Zustimmung des Urhebers, § 10 VGG. Innerhalb ihrer Satzung haben die Verwertungsgesellschaften den Berechtigten Mitwirkungsrechte einzuräumen, § 16 VGG. Die für den Urheber wohl wichtigste Pflicht der Verwertungsgesellschaften findet sich in § 23 VGG: Die Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den von ihnen treuhänderisch wahrgenommenen Rechten einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen; dies geschieht praktisch durch die Aufstellung eines Verteilungsplanes, der die Ausschüttung der Gewinne an die Urheber regelt, § 46 VGG.

§ 32 VGG sieht vor, dass die Verwertungsgesellschaften aus den erzielten Einnahmen kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sollen. Diese Regelung ist nicht ganz unkritisch zu betrachten, da so vielmals Gewinne an ohnehin schon erfolgreiche Urheber ausgeschüttet werden, die von der Gewinnausschüttung an die übrigen Urheber abgezogen werden.

2. In Bezug auf die Verwerter

Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, jedermann zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte an den von ihnen verwalteten Werken einzuräumen (Abschlusszwang, § 34 VGG). Eine Ausnahme gilt nach § 34 Abs. 2 VGG nur für neuartige Online-Dienste. Die Vergütung der Nutzung der Werke erfolgt nach von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarifen, § 38 VGG. Die Nutzer sind im Gegenzug verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften Auskunft über die Nutzung zu geben, § 41 VGG, beziehungsweise die bevorstehende Nutzung zu melden, § 42 VGG.

Fazit

Verwertungsgesellschaften sind in Teilbereichen ausschließlich in der Lage, Lizenzgebühren für die Nutzung kreativer Leistungen zu erheben. Im übrigen ermöglichen sie eine internationale Wahrnehmung des Urheberrechts der bei ihr gemeldeten Werke. Der Umfang dieser Wahrnehmung richtet sich nach dem jeweiligen Wahrnehmungsvertrag. Nährere Informationen kann man bei den Verwertungsgesellschaften erfragen bzw. auf deren Webseiten nachlesen.

Für einen Urheber, der die umfassende Verwertung seiner Rechte am geistigen Eigentum sicherstellen möchte, ist es empfehlenswert, sich genauer mit dem Thema der Verwertungsgesellschaften auseinanderzusetzen und über einen Beitritt nachzudenken.

Theresa Rath

Volljuristin und Autorin. Theresa schreibt, seit sie einen Stilt halten kann. Neben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit ist Theresa als Juristin tätig und publiziert im Rahmen dieser Tätigkeit wisschenschaftliche Beiträge. Hier geht es zu ihrem Blog.

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